Wir verwalten Ihre Gemeinschaft nach dem Wohneigentumsgesetz – und mit unseren Leistungen, deren Umfänge weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.
Mietverwaltung
Wir übernehmen Ihre Mietverwaltung kompetent, zuverlässig und für Sie als Eigentümer einfach praktisch. Sämtliche Aufgaben und Pflichten des Vermieters werden durch uns wahrgenommen.
Objektservice
Mit unserem Objektservice können wir Ihnen alle Dienstleistungen rund um Ihr Objekt aus einer Hand anbieten. Wir bieten Ihnen genau den Service, den Sie sich für Ihr Objekt wünschen.
Über uns
Die WERSIG Immobilien Service GmbH verwaltet seit 1998 erfolgreich
Immobilien. Anfangs wurden die Bestände von Bekannten verwaltet, heute umfasst unser Bestand
über 2.000 Einheiten. Wir verwalten kompetent Wohn- und Gewerbeimmobilien sowohl privater als
auch institutioneller Eigentümer in der Region Hannover und darüber hinaus.
Schwerpunkt unserer Verwaltertätigkeit ist das Einzugsgebiet des Großraumes und der Stadt
Hannover, insbesondere natürlich die Stadt Garbsen und Seelze. Dort befindet sich auch unser
Firmensitz in zentraler Lage des Garbsener Ortsteiles Berenbostel direkt an der B 6. So sind kurze
Wege zu unseren Verwaltungsobjekten gewährleistet.
Für Sie bedeutet unser Service, dass wir Ihre Immobilie und Sie sehr persönlich betreuen. Denn zu
jeder Immobilie gehört ein Mensch, dem diese gehört. Es sind immer Menschen, die eine Sache
prägen. Menschen mit ihren Bedürfnissen, ihren Zielen und ihren Werten. Für die einen ist die
Immobilie das Zuhause, für die anderen ist es die Kapitalanlage. Deshalb stellen wir die individuellen
Kundenvorstellungen – und nicht allein die Immobilie – bei unserer Dienstleistung in den Mittelpunkt.
Für uns gehören die kaufmännische und die technische Verwaltung zur langfristigen Wertsteigerung
Ihres Objektes zu den wichtigsten Aufgaben. Eine ausgiebige Kommunikation mit unseren Kunden ist
dabei ein wichtiger Schlüssel für eine gute und nachhaltige Zusammenarbeit.
Der WERSIG Objektservice steht Ihnen als kompetenter Dienstleister vor Ort zur Seite. Unabhängig
davon, ob wir Ihre Immobilie verwalten oder Sie nur unseren Objektservice beauftragen, sorgen
unsere Mitarbeiter in den Gemeinschaftsbereichen und in den Außenanlagen für ein gepflegtes
Erscheinungsbild. Unser Angebot erstellen wir nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Wir verwalten Ihre Eigentümergemeinschaft nach dem Wohneigentumsgesetz – und mit unseren
Leistungen, deren Umfänge weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.
Bei einer Angebotsabgabe erhalten Sie zusätzlich zu unserem Verwaltervertrag (inkl. umfangreichem
Leistungskatalog) unser Informationspapier – darin haben wir für Sie alles Wissenswerte an
Informationen zu unseren Dienstleistungen zusammengefasst. Aufgrund unserer Qualitätsstandards
sind wir zertifiziertes Mitglied im BVI.
Professionelle Hausverwaltung bedeutet für uns:
fachliche und kompetente Beratung in allen Fragen rund um die Immobilie
Immobilienwerte sichern und steigern
Wirtschaftlichkeit optimieren
enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Eigentümern und Beiräten
transparente Arbeitsweise durch Kontosichtrechte
kostenbewusstes Handeln und Ausschöpfen von Einsparpotentialen
sachkundige und vorausschauende Planung von Baumaßnahmen
Daran lassen wir uns messen!
Fragen Sie jetzt gleich Ihr persönliches Angebot an!
Für institutionelle Anleger, Fondsgesellschaften, Kapitalanleger, Erbengemeinschaften oder für Sie
als Eigentümer und Privatanleger - wir übernehmen Ihre Mietverwaltung kompetent, zuverlässig und
für Sie als Eigentümer einfach praktisch. Sämtliche Aufgaben und Pflichten werden durch uns
wahrgenommen.
Wir leisten für Sie:
Kontoführung und Überwachen des Inkassos von Miet- und Nebenkostenzahlungen,
Mahnwesen offener Forderungen
Jährliche Erstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung pro Objekt, damit Sie bei Ihren Mieterträgen genau im Bilde sind.
enge Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerbüro
Erstellen der Nebenkostenabrechnungen für Ihre Mieter.
Durchführen der Besichtigungstermine, Abschluss von Mietverträgen, Anlage und Abwicklung
der Mietsicherheiten, Durchführung von Wohnungsübergaben und Wohnungsabnahmen
Planung, Beauftragung, Überwachung und Abnahme von Instandhaltungsmaßnahmen
und noch vieles mehr!
Natürlich können wir Ihnen hier nur einige Beispiele nennen. Lassen Sie sich durch unsere Leistungen überzeugen.
Fragen Sie jetzt gleich Ihr persönliches Angebot an!
Mit unserem Objektservice können wir Ihnen alle Dienstleistungen rund um Ihre Immobilie aus einer Hand anbieten. Wir bieten Ihnen genau den Service, den Sie sich für Ihr Objekt wünschen.
Zu den Leistungsumfängen unseres Objektservice gehören:
Hausmeisterdienst
Gartenpflege
Gartengestaltung
Baumschnitt
Treppenhausreinigung
Fußwegreinigung
Winterdienst
Kleininstandhaltungen
Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot für Ihr Objekt.
Fragen Sie jetzt gleich Ihr persönliches Angebot an!
BVI fordert Neuansatz für Gebäudeenergiegesetz / Verzögerung der Energiewende im WEG-Bestand
Zur Verschiebung der 1. Lesung des Entwurfs der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes im Deutschen Bundestag erklärt Dr. Klaus Nahlenz, Vizepräsident des BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V.:
„Die Verschiebung der 1. Lesung der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes im Deutschen Bundestag auf unbestimmte Zeit ist Folge eines von Anfang an verfehlten Gesetzentwurfes des Bundeskabinetts. Dies lässt sich schon an drei Punkten festmachen: zu kurze Fristen, kaum machbare Finanzierung der Investitionen in neue Heizungstechnik und willkürliche Ausnahmeregelungen.
Deutscher Immobilienverwalter Kongress 2023: „Endlich die Leistungen der Verwalter für die Energiewende finanziell honorieren“
Unter dem Motto „Gemeinsam Chancen nutzen – der Aufbruch ins nächste Jahrzehnt“ diskutierte der BVI auf dem Deutschen Immobilienverwalter Kongress am 4. und 5. Mai 2023 in Berlin mit Fachreferenten und über 200 Teilnehmern über aktuelle Themen der Immobilienverwaltung. Im Mittelpunkt standen praxisorientierte Lösungen für die WEG-Verwaltung, juristische Fragen sowie die Klima- und Energiepolitik der Koalition und deren Auswirkungen auf den Gebäudesektor.
Gebäudeenergiegesetz: BVI fordert politische Verlässlichkeit und Klarheit für Immobilienverwalter
Zu den heute vorgestellten Vorschlägen zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes und der damit verbundenen Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien bei möglichst jedem Einbau einer neuen Heizung ab dem Jahr 2024 erklären Vorstand und Geschäftsführung des BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V.:
„Der BVI lehnt den Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes in dieser Form ab. Die Fristen für den Austausch von Heizungen sind deutlich zu kurz und für Eigentümergemeinschaften nicht umsetzbar.
In L’Immo, dem Podcast von Haufe.Immobilien, sprach BVI-Vorstandsmitglied Martin Metzger mit „Immobilienwirtschaft“-Chefredakteur Dirk Labusch unter anderem über das Verhältnis von Verwaltern und Wohnungseigentümern.
Gaspreisbremse: Kein Verwalteraufwand ohne Vergütung!
Zu den Vorschlägen der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ und zum Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz zur Einführung einer Gaspreisbremse und der damit verbundenen Informationspflicht zur Weitergabe der Entlastung bei den Heizkosten erklärt BVI-Präsident Thomas Meier:
„Die Regelung für WEGs muss überdacht werden. Bei der Vielzahl der Aufgaben, die Verwalter in diesem Jahr schon geschultert haben, ist es kaum möglich, unter Berücksichtigung der formalrechtlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes die Anforderungen der Politik zu erfüllen.
Gaspreisbremse: BVI fordert praxisnahe Lösung statt Bürokratie und zusätzlicher Pflichten
Zu den Beratungen der Bundesregierung über die Vorschläge der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ erklärt BVI-Präsident Thomas Meier:
„Miet- und WEG-Verwalter müssen innerhalb kürzester Zeit mit der Gaspreisbremse die fünfte gesetzliche Regelung kurzfristig umsetzen – nach Heizkostenverordnung, Grundsteuererklärung, Zensus und den Energieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnungen.
BVI-Präsident Meier begrüßt Verschiebung des Anspruchs auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters
Zu der am 22. September 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Verschiebung des rechtlichen Anspruchs des Eigentümers auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG um ein Jahr auf den 1. Dezember 2023 erklärt BVI-Präsident Thomas Meier:
„Die vom Bundestag beschlossene Verschiebung des Anspruchs der Eigentümer auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters um ein Jahr auf den 1. Dezember 2023 ist richtig und konsequent.
BVI-Präsident Meier sieht in Erhöhung des Leitzinses schwere Bürde für WEG-Verwalter und die Sanierung des Gebäudebestands
Zu der Entscheidung der Europäischen Zentralbank, den Leitzins zu erhöhen, erklärt BVI-Präsident Thomas Meier:
„Die Anhebung des Leitzinses durch die Europäische Zentralbank erschwert die für die Energiewende unerlässliche Sanierung des Gebäudebestands. Die höheren Zinsen führen unweigerlich zu steigenden Finanzierungskosten für notwendige Modernisierungsmaßnahmen, die Wohnungseigentümergemeinschaften mit Blick auf die Energieeffizienz erbringen müssen.
BVI-Präsident Meier zum Kabinettsbeschluss zur Energieeffizienz
Zu den gestern vom Bundeskabinett beschlossenen „Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung“ erklärt BVI-Präsident Thomas Meier:
„Die am 24. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnungen für Energieeffizienz sind dem Grunde nach richtig. Für WEG-Verwalter ärgerlich ist die äußerst kurzfristige Umsetzung ab dem 1. September 2022. Dies betrifft vor allem die Aussetzung der Pflicht zur Erhaltung einer Mindesttemperatur in Mietwohnungen, denn dies zieht unweigerlich Abstimmungsprozesse mit den Eigentümern nach sich.
BVI-Präsident Meier fordert Entlastungen für Immobilienwirtschaft bei Energiekosten
Zur Gasumlage erklärt BVI-Präsident Thomas Meier:
„Die Gasumlage ist der Preis einer über die Jahre verfehlten Energiepolitik, den nun die Bürger zahlen müssen. Dass jetzt angesichts hoher Gewinne einige Energiekonzerne von sich aus ankündigen, keine Gasumlage zu erheben, ist zwar ein wichtiges Signal, zeigt aber auch, dass Verbraucher bei der Bewältigung der Kostensteigerungen durch die hohen Energiepreise auf den guten Willen ihres Versorgers angewiesen sind.
BVI-Präsident Meier fordert schnelle praktische Lösungen zur Finanzierung von Breitbandanschlüssen und klare Vertragsverhältnisse
Zur Gigabitstrategie, die die Bundesregierung jüngst vorgestellt hat, erklärt BVI-Präsident Thomas Meier:
„Die von der Bundesregierung gerade überarbeitete Gigabitstrategie enthält viele Ankündigungen, doch es fehlen Taten. Wir brauchen nicht erst morgen, sondern schon heute praktische Lösungen für die Finanzierung und vertragliche Verlässlichkeit bei Breitbandanschlüssen, damit Verwalter und Eigentümer die richtigen Entscheidungen für den Anschluss der Gebäude an die schnellen Netze treffen können.
Zur vorige Woche von Bunderats und Bundestag verabschiedeten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes und zum heute von Bundeswirtschaftsministerium und Bundesbauministerium vorgelegten Sofortprogramm für den Sektor Gebäude erklärt BVI-Präsident Thomas Meier:
„Das Sofortprogramm für den Sektor Gebäude und die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes sind für den Bestand ein Schritt in die richtige Richtung, denn sie verzichten auf unnötig höhere Anforderungen an die Gebäudedämmung. Verwalter und Wohnungseigentümer erhalten so die Chance einer preiswerten energetischen Sanierung. Wünschenswert für den Verwalter ist ein fester Vergütungssatz, der sich an den Kosten der Baumaßnahme orientiert.
Der Geschäftsführer des BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V., Dr. Oliver Möllenstädt, scheidet aus der BVI-Geschäftsführung aus, um sich künftig neuen Aufgaben außerhalb des Verbandes zu widmen. Dr. Möllenstädt war seit November 2020 Geschäftsführer des BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V.
Der BVI hat sich gemeinsam mit Verbänden der Immobilienwirtschaft und dem größten Eigentümerverband Haus & Grund dagegen ausgesprochen, WEG-Jahresabrechnungen mit einer DIN-Norm zu standardisieren, denn wie eine Jahresabrechnung auszusehen hat, ist Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, nicht einer Norm des Deutschen Instituts für Normung.
Bundesrat stimmt Prüfungsverordnung zum zertifizierten Verwalter zu
Der Bundesrat hat am 26. November 2021 der Prüfungsverordnung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zugestimmt. Seine Zustimmung knüpfte die Ländervertretung allerdings an Änderungen der Befreiung von der Prüfungspflicht für bestimmte qualifizierte Personen. Sofern die Bundesregierung die zuvor genannte Änderung umsetzt, tritt die Verordnung wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BVI unterstützt echten Sachkundenachweis für WEG-Verwalter
Die künftigen Koalitionsparteien SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP kündigen in ihrem am 24. November 2021 vorgestellten Koalitionsvertrag die Einführung eines echten Sachkundenachweises für WEG-Verwalter an.
In mehreren Bundesländern sind neue Corona-Regeln für die Gastronomie in Kraft getreten bzw. werden in Kürze in Kraft treten. Das hat zur Folge, dass der Zutritt zu Gastronomiebetrieben dann ausschließlich Geimpften und Genesenen erlaubt ist. Im Land Berlin gelten ab 15.11.2021 umfangreiche 2G-Regeln, u.a. für die Gastronomie. In Bayern gelten ab 16.11.2021 2G-Regeln für Hotels und Restaurants.
Der Bundesrat hat am 5. November 2021 der Heizkostenverordnung zugestimmt. Seine Zustimmung knüpfte die Ländervertretung allerdings an eine Bedingung: die Auswirkungen der Verordnung sollen bereits nach drei Jahren evaluiert werden. Ziel sei es, möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob für Mieterinnen und Mieter zusätzliche Kosten entstehen.
Das zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretene neue WEG gibt Immobilienverwalterinnen und Immobilienverwaltern zusätzliche Rechte. Sie dürfen zum Beispiel Verträge mit Handwerkern, Energieversorgern oder Versicherungen im Namen der Eigentümergemeinschaft (WEG) abschließen, ohne dass diese vorher zugestimmt hat. Für die Eigentümergemeinschaft stellt sich die Frage, wie die Rechte und Pflichten des Verwalters im Verwaltervertrag zu regeln sind.
Mit dem neuen WEG wurde die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zum 1.Dezember 2020 vom Gesetzgeber neu geregelt (§ 18 Abs. 4 WEG). Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer hat das Recht, nach Vorankündigung und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in den Büroräumen des Verwalters die Verwaltungsunterlagen und Abrechnungsbelege einzusehen.
BMJV legt Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter vor
Nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur ordnungsmäßigen Verwaltung ab dem 1. Dezember 2022 verbindlich. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat dazu am 28. September 2021 eine Prüfungsverordnung vorgelegt. Sie bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Die vom Deutschen Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Wohnungseigentümerschaften, Vereinen, Stiftungen und weiteren Rechtsformen während der Corona-Pandemie sichergestellt wird, trat am 28. März 2020 in Kraft.
Bundestag beschließt Reform der Verordnung über Heizkostenabrechnung
Die Bundesregierung hat am 4. August eine Reform der Verordnung zur Heizkostenabrechnung beschlossen. Durch die Verordnung werden die Vorgaben der novellierten EU- Richtlinie 2012/27 (EED) in nationales Recht umgesetzt. Ferner beabsichtigt die Regierung dadurch Smart Meter und folglich die Energiewende voranzubringen.
In den vergangenen Stunden haben sich im Westen Deutschlands schwere Unwetter ereignet. Der heftige Starkregen hat vielerorts zu verheerenden Hochwassern und Verwüstung geführt. Die Katastrophenhilfe ist angelaufen.
Entwurf einer Zertifizierter-Verwalter Prüfungsverordnung – ZertVerwV
Der BVI hat gemeinsam mit seinen Mitgliedern eine Stellungnahme zum BMJV-Referentenentwurf über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung - Zert-VerwV) erarbeitet.
BGH: Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz nach Auszug
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.12. in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, der infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und keine neue Wohnung anmietet, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, die zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter ersetzt verlangen kann.
BGH: Kein Anspruch auf Rückzahlung von Abrechnungsspitze nach unwirksamer Jahresabrechnung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Rückzahlung der Abrechnungsspitze einzelnen Wohnungseigentümern nicht zusteht, wenn die Jahresabrechnung ganz oder teilweise für ungültig erklärt wurde. Die einzelnen Wohnungseigentümer können die Erstellung einer korrigierten Abrechnung verlangen.
BGH: Ansprüche des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
BGH: Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.
BGH: Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags
Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Immobilienmakler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann, der sich automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gekündigt wird.
BGH: Ersatz "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?
Der u.a. für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnen.
BGH: Zulässigkeit eines Eltern-Kind-Zentrums in einer WEG
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2019 entschieden, dass in einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als "Laden mit Lager" bezeichnet ist, ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf.
BGH: Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung
Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit den Maßstäben befasst, nach denen sich die Abwägung zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien richtet, wenn sich der Wohnraummieter gegenüber einer Modernisierungsmieterhöhung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (§ 559 Abs. 4 Satz 1 BGB) beruft.
BGH: Kein Kostenersatz bei irrtümlicher Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
Der Bundesgerichtshof hat am 14.6.2019 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz hat.
BGH: Interessenabwägung zwischen Eigenbedarf und Härtefall
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf müssen im Konfliktfall die Interessen von Mieter und Eigentümer individuell abgewogen werden. Dies betonte der Bundesgerichtshof am 22. Mai 2019 mit zwei Urteilen.
BGH: Verbot kurzzeitiger Vermietung nur mit Zustimmung aller Eigentümer
Der BGH hat am 12. April 2019 mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann.
BGH: Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in der WEG
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Fiskus, der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.
BGH hält einheitlichen Einbau und Wartung durch WEG für zulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümer den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen können, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
Der BGH zum Widerrufsrecht nach Zustimmung zu Mieterhöhung
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.
BGH stärkt Mieter-Rechte bei Schönheitsreparaturen
Die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung ist auch bei Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter unwirksam.
Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau
Der Bundesgerichtshof hat am 4. Mai 2018 über einen Rechtsstreit entschieden, in dem Wohnungs- und Teileigentümer darüber streiten, ob Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums saniert werden müssen.
Nutzung einer Teileigentumseinheit im „Ärztehaus“ zu Wohnzwecken?
Der Bundesgerichtshof hat am 23.3.2018 über einen Rechtsstreit entschieden, in dem mehrere Teileigentümer von dem Eigentümer einer früher als Arztpraxis genutzten Teileigentumseinheit verlangt haben, dass er es unterlässt, die Einheit zu Wohnzwecken zu nutzen.
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung
Der Bundesgerichtshof hat sich am 28. Februar 2018 in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob ein Vermieter von seinem Mieter Ersatz für Schäden an der Mietsache nur verlangen kann, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat.
Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2018 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.
Bundesgerichtshof zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters
Der Bundesgerichtshof hat sich am 7. Februar 2018 in einer Entscheidung mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) beschäftigt.
BGH bejaht unmittelbaren Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende
Der Bundesgerichtshof hat sich am 31. Januar 2018 in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob einem Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter überweist, ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter zusteht oder ob ein solcher Anspruch gegen den Mieter als Empfänger der Sozialleistung zu richten ist.
Außerordentliche Kündigung bei „gefährdet erscheinender“ finanzieller Leistungsfähigkeit des bei Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden nur in besonderen Ausnahmefällen möglich
Der Bundesgerichtshof hat sich am 31. Januar 2018 in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die lediglich "gefährdet erscheinende" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters in ein unbefristetes Mietverhältnis eingetretenen Mieters den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 563 Abs. 4 BGB berechtigt.